B. Gerichtsentscheide 3283 Für die Beurteilung der Streitfrage bleibt kein Raum für die An­ wendung von Zivilrecht. Die Vorinstanz hat nicht übersehen, dass die fragliche Hecke durch die Raumordnung gemäss Art. 16 des Geset­ zes vom 28. April 1985 über die Einführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung (EG zum RPG, bGS 721.1) unter Schutz gestellt worden ist. Im kantonalen Schutzzonenplan vom 16. April 1991 ist die fragliche Hecke als Naturobjekt ausgeschieden. Als solches ist sie in Charakter und schutzwürdiger Substanz zu erhalten (Art. 16 Abs. 3 EGzRPG). Weitere Ausführungsbestimmungen sind nicht erlassen worden. Es liegt auf der Hand, dass der Charakter und die schutzwürdige Substanz einer Hecke nicht zuletzt dadurch bestimmt werden, wie diese unterhalten, insbesondere geschnitten wird. Es ist demzufolge Sache des öffentlichen Rechts, über die Pflege und den Unterhalt geschützter Hecken die erforderlichen allgemein verbindli­ chen Bestimmungen zu erlassen oder auf den Einzelfall bezogene Anordnungen zu treffen. Dabei ist eine Interessenabwägung vorzu­ nehmen zwischen dem Schutzzweck und den Bedürfnissen der priva­ ten Grundeigentümer. Diese Interessenabwägung muss auf dem Verwaltungsweg erfolgen, weil nur so den öffentlichen Anliegen des Heckenschutzes gebührend Rechnung getragen werden kann. OGer 21.5.1996 3283 Notfrist. Die Notfrist zur Einreichung der Klageantwort ist nicht er­ streckbar, doch verdient das Vertrauen auf eine unrichtige Auskunft und eine entgegen dem Gesetz gewährte Fristerstreckung durch die Gerichtskanzlei richterlichen Schutz (Art. 70 Abs. 3 ,1 3 8 ZPO). In einer Erbteilungsangelegenheit gelangte ein Beklagter kurz vor Ablauf der Notfrist zur Klagebeantwortung an einen Rechtsanwalt. Dieser Hess auf der Gerichtskanzlei die Möglichkeit einer Fristerstrek- kung telefonisch abklären und stellte nach positivem Bescheid ein Erstreckungsgesuch, welches durch die Gerichtskanzlei bewilligt wurde. Das Kantonsgericht erklärte die innert erstreckter Notfrist ein­ gereichte Klageantwort als verspätet und wies den Beklagten in das 91 B. Gerichtsentscheide 3283 Versäumnisverfahren. Dieser zog den Zwischenentscheid an das Obergericht, welches die Appellation schützte. Aus den Erwägungen: 1. Ebenfalls zu Recht geht die Vorinstanz davon aus, dass gesetz­ liche Fristen - und die in Art. 138 Abs. 1 ZPO auf 14 Tage bemessene Notfrist zur Einreichung der Klageantwort ist eine solche - nicht er­ streckt werden können. Art. 70 Abs. 3 ZPO sieht vor, dass gesetzliche Fristen nur geändert werden können, wenn das Gesetz dies aus­ drücklich vorsieht. Dies ist bei der in Frage stehenden Notfrist nicht der Fall. a) Nach dem Gesagten müsste die am 30. November 1995 einge­ reichte Klageantwort als verspätet und demzufolge als unbeachtlich betrachtet werden. Der Appellant beruft sich indessen auf den Ver­ trauensgrundsatz, wie ihn das Bundesgericht in Konkretisierung von Art. 4 BV im praxisweisenden Entscheid BGE 109 V 55 umschrieben und seither wiederholt bekräftigt hat (BGE 114 la 106 f., 115 lb 18 f., 118 lb 330). Demgemäss hat ein Bürger Anspruch darauf, dass eine unrichtige Auskunft einer Behörde eine vom materiellen Recht abwei­ chende Behandlung zur Folge hat, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: - wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf be­ stimmte Personen gehandelt hat; - wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; - wenn der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; - wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositio­ nen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; - wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung erfahren hat. Sind diese Kriterien erfüllt, so ist es möglich, dass sich eine ge­ setzliche Frist in Anwendung des verfassungsmässigen Anspruchs auf Vertrauensschutz als Folge einer unrichtigen Auskunft verlängert. b) Vorliegend ist, wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, einzig das Kriterium der Erkennbarkeit der falschen Auskunft diskutabel, während die vier übrigen ohne weiteres als erfüllt betrachtet werden können. Insbesondere ist offensichtlich, dass der beklagtische Anwalt im Vertrauen auf die Auskunft disponiert hat, indem er das kurzfristig 92 B. Gerichtsentscheide 3283 eingegangene Mandat angenommen und die Klageantwort erst nach Ablauf der Notfrist verfasst hat. Das Obergericht vermag der Auffassung, der Rechtsvertreter hätte die erhaltene Auskunft als offensichtlich falsch erkennen können, nicht zu teilen. Eine erste telefonische Anfrage seiner Kanzlei ging an die Gerichtsschreiberin. Diese ist zuständig für prozessleitende Funk­ tionen, insbesondere für das Verlängern von Fristen. Ein Rechtsan­ walt, der zur Hauptsache ausserhalb des Kantons tätig ist, darf darauf vertrauen, dass er auf telefonische Anfrage in einer Fristensache von der Gerichtsschreiberin die richtige Antwort erhält. Die Praxis zeigt im übrigen, dass im Hinblick auf die Möglichkeit von Fristerstreckungen auch im Kanton niedergelassene Anwälte entsprechende Anfragen bei den Gerichtsschreibern stellen. Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass es nicht nur bei der telefonischen Auskunft blieb, sondern dass die Frist dann tatsächlich auf ein entsprechendes schriftliches Gesuch hin noch innerhalb der bis 14. November 1995 laufenden Notfrist erstreckt worden ist. Dies enthob den Rechtsvertreter des Beklagten endgültig davon, sich weiter Gedanken zu machen, ob eine solche Fristerstreckung überhaupt zulässig sei. Dem Beklagten kann kein Vorwurf gemacht werden, weil er mit dem Aufsuchen eines Anwaltes zu lange gewartet habe. Auf beklag- tischer Seite sind in diesem Erbteilungsprozess acht Personen ins Recht gefasst. Dies erschwert die Verständigung untereinander. Das gilt umso mehr, als zwei der Beklagten nicht einmal in der Schweiz wohnhaft sind. Schliesslich erscheint es im Ergebnis richtig, wenn in der vorlie­ genden sehr komplexen Erbteilungsstreitigkeit, in die wegen einer Erbanteilsabtretung auch die öffentliche Hand (Einwohnergemeinde Z.) involviert ist, nicht ein formeller Prozessentscheid, sondern die Wiederherstellung des Rechtsfriedens durch eine umfassende mate­ riellrechtliche Beurteilung angestrebt wird. 2. Nach dem Gesagten ist in Abänderung des erstinstanzlichen Zwischenurteils festzustellen, dass die Klageantwort vom 30. Novem­ ber 1995 innert Frist eingereicht worden ist und deshalb im Recht bleibt. Die Vorinstanz hat demgemäss den Prozess gegen den Be­ klagten 3 nicht im Versäumnisverfahren, sondern im ordentlichen Verfahren durchzuführen. OGer 23.4.1996 93