In einer Erbteilungsangelegenheit gelangte ein Beklagter kurz vor Ablauf der Notfrist zur Klagebeantwortung an einen Rechtsanwalt. Dieser Hess auf der Gerichtskanzlei die Möglichkeit einer Fristerstrekkung telefonisch abklären und stellte nach positivem Bescheid ein Erstreckungsgesuch, welches durch die Gerichtskanzlei bewilligt wurde. Das Kantonsgericht erklärte die innert erstreckter Notfrist ein­ gereichte Klageantwort als verspätet und wies den Beklagten in das 91