Weitere Ausführungsbestimmungen sind nicht erlassen worden. Es liegt auf der Hand, dass der Charakter und die schutzwürdige Substanz einer Hecke nicht zuletzt dadurch bestimmt werden, wie diese unterhalten, insbesondere geschnitten wird. Es ist demzufolge Sache des öffentlichen Rechts, über die Pflege und den Unterhalt geschützter Hecken die erforderlichen allgemein verbindli­ chen Bestimmungen zu erlassen oder auf den Einzelfall bezogene Anordnungen zu treffen. Dabei ist eine Interessenabwägung vorzu­ nehmen zwischen dem Schutzzweck und den Bedürfnissen der priva­ ten Grundeigentümer. Diese Interessenabwägung muss auf dem Verwaltungsweg erfolgen, weil nur so den öffentlichen Anliegen des