O. S. 39). Geht es, wie im vorlie­ genden Fall, um die Abgrenzung zwischen kantonalem Zivilrecht und öffentlichem Recht, ist kein Grund ersichtlich, von der Inter­ essentheorie abzurücken. Die Interessentheorie, die unterscheidet, ob eine Norm dem öffentlichen oder dem privaten Interesse diene, führt im vorliegenden Fall zum Ergebnis, dass öffentliches Recht in Frage steht. Die Unterschutzstellung einer Hecke dient klarerweise öffentli­ chen Interessen. Vorschriften des Nachbarrechtes, insbesondere über das Schneiden von Hecken haben zurückzutreten. 90 B. Gerichtsentscheide 3283