Für die Unterscheidung zwischen privatem und öffentlichem Recht stützt sich die Praxis im wesentlichen auf vier Theorien: die Subordinations- oder Subjektionstheorie, die Inter­ essentheorie, die Subjektstheorie und die Funktionentheorie. Da keine der Methoden in allen Fällen zum Ziel führt, werden die Krite­ rien auch kombiniert angewendet. Für die Grenzziehung zwischen Bundeszivilrecht und (kantonalem) öffentlichem Recht ist vor allem die Interessentheorie von Bedeutung (R. Imboden/B. Krähenmann, a.a.O. S. 3; ebenso T. Fleiner, a.a.O. S. 39).