Ob ein zivilrechtlicher oder ein öffentlichrechtlicher Streit be­ steht, beurteilt sich nach dem Streitgegenstand. Mit der Zuweisung einer Angelegenheit zum einen oder anderen Rechtsgebiet wird somit in der Regel auch der Rechtsweg festgelegt (T. Fleiner, Grundzüge des allgemeinen und schweizerischen Verwaltungsrechts, 2. Aufl. S. 39 N. 7; M. Imboden/R. Rhlnow, Schweizerische Verwaltungsrecht­ sprechung Band I, S. 3f.). Für die Unterscheidung zwischen privatem und öffentlichem Recht stützt sich die Praxis im wesentlichen auf vier Theorien: die Subordinations- oder Subjektionstheorie, die Inter­ essentheorie, die Subjektstheorie und die Funktionentheorie.