Eine besondere Norm, die bestimmte Verwaltungsstreitigkeiten dem Zivilrichter zuweist, besteht im ausserrhodischen Verfahrens­ recht nicht mehr. Art. 1 lit. b der Zivilprozessordnung vom 27. April 1980, welcher eine entsprechende Regelung enthielt, ist auf den 1. Januar 1995, dem Zeitpunkt der Einsetzung der Verwaltungsgerichts­ barkeit, aufgehoben worden (Teilrevision der ZPO vom 25. April 1993, bGS 231.1 Nr. 434). 2. Ob ein zivilrechtlicher oder ein öffentlichrechtlicher Streit be­ steht, beurteilt sich nach dem Streitgegenstand.