ZPO die Zulässigkeit des Rechtsweges. Daran fehlt es, wenn ein Rechtsuchender, statt an die zuständige Verwaltungsbehörde zu ge­ langen, den Zivilrichter anruft (M. Ehrenzeller, Komm, zur Zivilpro­ zessordnung des Kantons Appenzell Ausserrhoden, N. 3 zu Art. 116). Auf die Rechtsauffassung der Parteien kommt es dabei nicht an (R. Rhlnow, B. Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtspre­ chung, Ergänzungsband, S. 9). Es ist deshalb unerheblich, dass der Beklagte sich mit der Beschreitung des Zivilrechtsweges einverstan­ den erklärt hat. Eine besondere Norm, die bestimmte Verwaltungsstreitigkeiten dem Zivilrichter zuweist, besteht im ausserrhodischen Verfahrens­ recht nicht mehr.