B. Gerichtsentscheide 3282 licherweise der Ansicht war, wer auf ein nicht jagdbares Tier schiesse, mache sich aufgrund anderer Normen strafbar. Was den subjektiven Tatbestand betrifft, so steht aufgrund der Befragung des Angeklagten an Schranken eindeutig fest, dass ihm Ziff. 7 Abs. 5 der Jagdvorschriften, die in diesem Punkt stets gleich lauten, bekannt war. Nur zieht er aus der an sich klaren Norm nicht die gleichen Schlüsse bezüglich der Nachsuchepflichten, weil er die Eigenverantwortung der Jäger höher bewertet. Für das Gericht stellt sich deshalb ernstlich die Frage, ob dem Angeklagten nicht Vorsatz anzulasten sei. Von einer entsprechenden Korrektur des vorinstanzli­ chen Urteils sieht das Gericht indessen schon wegen des Schlechter­ stellungsverbotes (Art. 199 Abs. 1 StPO) ab. OGer 12.11.1996 (Eine gegen dieses Urteil erhobene staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht am 18.1.1997 abgewiesen) 2.3 Zivilprozess 3282 Zulässigkeit des Rechtsweges. Der Streit über den Unterhalt (Zurückschneiden) einer gemäss Art. 16 EGzRPG geschützten Hecke ist öffentlich-rechtlicher Natur; zu dessen Beurteilung ist der Zivilrich­ ter nicht zuständig (Art. 116 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO). Zwischen den benachbarten Grundstücken der Parteien verläuft ein Lebhag, der teilweise auf dem Grundstück des Beklagten, teilweise auf der Grenze steht. Bei dieser Hecke handelt es sich gemäss kan­ tonalem Schutzzonenplan um ein geschütztes Naturobjekt (Art. 16 EGzRPG). Der Kläger verlangt vom Beklagten das Zurückschneiden. Aus den Erwägungen: 1. Zu den Prozessvoraussetzungen, deren Vorhandensein von Amtes wegen geprüft werden muss, zählt nach Art. 116 Abs. 1 Ziff. 2 89 B. Gerichtsentscheide 3282 ZPO die Zulässigkeit des Rechtsweges. Daran fehlt es, wenn ein Rechtsuchender, statt an die zuständige Verwaltungsbehörde zu ge­ langen, den Zivilrichter anruft (M. Ehrenzeller, Komm, zur Zivilpro­ zessordnung des Kantons Appenzell Ausserrhoden, N. 3 zu Art. 116). Auf die Rechtsauffassung der Parteien kommt es dabei nicht an (R. Rhlnow, B. Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtspre­ chung, Ergänzungsband, S. 9). Es ist deshalb unerheblich, dass der Beklagte sich mit der Beschreitung des Zivilrechtsweges einverstan­ den erklärt hat. Eine besondere Norm, die bestimmte Verwaltungsstreitigkeiten dem Zivilrichter zuweist, besteht im ausserrhodischen Verfahrens­ recht nicht mehr. Art. 1 lit. b der Zivilprozessordnung vom 27. April 1980, welcher eine entsprechende Regelung enthielt, ist auf den 1. Januar 1995, dem Zeitpunkt der Einsetzung der Verwaltungsgerichts­ barkeit, aufgehoben worden (Teilrevision der ZPO vom 25. April 1993, bGS 231.1 Nr. 434). 2. Ob ein zivilrechtlicher oder ein öffentlichrechtlicher Streit be­ steht, beurteilt sich nach dem Streitgegenstand. Mit der Zuweisung einer Angelegenheit zum einen oder anderen Rechtsgebiet wird somit in der Regel auch der Rechtsweg festgelegt (T. Fleiner, Grundzüge des allgemeinen und schweizerischen Verwaltungsrechts, 2. Aufl. S. 39 N. 7; M. Imboden/R. Rhlnow, Schweizerische Verwaltungsrecht­ sprechung Band I, S. 3f.). Für die Unterscheidung zwischen privatem und öffentlichem Recht stützt sich die Praxis im wesentlichen auf vier Theorien: die Subordinations- oder Subjektionstheorie, die Inter­ essentheorie, die Subjektstheorie und die Funktionentheorie. Da keine der Methoden in allen Fällen zum Ziel führt, werden die Krite­ rien auch kombiniert angewendet. Für die Grenzziehung zwischen Bundeszivilrecht und (kantonalem) öffentlichem Recht ist vor allem die Interessentheorie von Bedeutung (R. Imboden/B. Krähenmann, a.a.O. S. 3; ebenso T. Fleiner, a.a.O. S. 39). Geht es, wie im vorlie­ genden Fall, um die Abgrenzung zwischen kantonalem Zivilrecht und öffentlichem Recht, ist kein Grund ersichtlich, von der Inter­ essentheorie abzurücken. Die Interessentheorie, die unterscheidet, ob eine Norm dem öffentlichen oder dem privaten Interesse diene, führt im vorliegenden Fall zum Ergebnis, dass öffentliches Recht in Frage steht. Die Unterschutzstellung einer Hecke dient klarerweise öffentli­ chen Interessen. Vorschriften des Nachbarrechtes, insbesondere über das Schneiden von Hecken haben zurückzutreten. 90 B. Gerichtsentscheide 3283 Für die Beurteilung der Streitfrage bleibt kein Raum für die An­ wendung von Zivilrecht. Die Vorinstanz hat nicht übersehen, dass die fragliche Hecke durch die Raumordnung gemäss Art. 16 des Geset­ zes vom 28. April 1985 über die Einführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung (EG zum RPG, bGS 721.1) unter Schutz gestellt worden ist. Im kantonalen Schutzzonenplan vom 16. April 1991 ist die fragliche Hecke als Naturobjekt ausgeschieden. Als solches ist sie in Charakter und schutzwürdiger Substanz zu erhalten (Art. 16 Abs. 3 EGzRPG). Weitere Ausführungsbestimmungen sind nicht erlassen worden. Es liegt auf der Hand, dass der Charakter und die schutzwürdige Substanz einer Hecke nicht zuletzt dadurch bestimmt werden, wie diese unterhalten, insbesondere geschnitten wird. Es ist demzufolge Sache des öffentlichen Rechts, über die Pflege und den Unterhalt geschützter Hecken die erforderlichen allgemein verbindli­ chen Bestimmungen zu erlassen oder auf den Einzelfall bezogene Anordnungen zu treffen. Dabei ist eine Interessenabwägung vorzu­ nehmen zwischen dem Schutzzweck und den Bedürfnissen der priva­ ten Grundeigentümer. Diese Interessenabwägung muss auf dem Verwaltungsweg erfolgen, weil nur so den öffentlichen Anliegen des Heckenschutzes gebührend Rechnung getragen werden kann. OGer 21.5.1996 3283 Notfrist. Die Notfrist zur Einreichung der Klageantwort ist nicht er­ streckbar, doch verdient das Vertrauen auf eine unrichtige Auskunft und eine entgegen dem Gesetz gewährte Fristerstreckung durch die Gerichtskanzlei richterlichen Schutz (Art. 70 Abs. 3 ,1 3 8 ZPO). In einer Erbteilungsangelegenheit gelangte ein Beklagter kurz vor Ablauf der Notfrist zur Klagebeantwortung an einen Rechtsanwalt. Dieser Hess auf der Gerichtskanzlei die Möglichkeit einer Fristerstrek- kung telefonisch abklären und stellte nach positivem Bescheid ein Erstreckungsgesuch, welches durch die Gerichtskanzlei bewilligt wurde. Das Kantonsgericht erklärte die innert erstreckter Notfrist ein­ gereichte Klageantwort als verspätet und wies den Beklagten in das 91