Zulässigkeit des Rechtsweges. Der Streit über den Unterhalt (Zurückschneiden) einer gemäss Art. 16 EGzRPG geschützten Hecke ist öffentlich-rechtlicher Natur; zu dessen Beurteilung ist der Zivilrich­ ter nicht zuständig (Art. 116 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO).