Die W . AG hat diese Kündigung bei der Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse und anschliessend beim Einzelrichter des Oberge­ richts angefochten. Nach Art. 266g OR (SR 220) können die Parteien das Mietver­ hältnis mit der gesetzlichen Frist auf einen beliebigen Zeitpunkt kün­ digen, wenn wichtige Gründe, welche die Vertragserfüllung für sie unzumutbar machen, vorliegen. B hatte ihr Mietverhältnis mit der W . 83 B. Gerichtsentscheide 3280