B. Gerichtsentscheide 3279 - Die materiellen Voraussetzungen für die Geschlechtsänderung: 1. Die Fruchtbarkeit des ursprünglichen Geschlechtes muss ausge­ schlossen sein. 2. Es muss Transsexualismus bestehen. 3. Es darf keine Umgehung der Vorschriften über die Eheschliessung vorliegen. Diese Voraussetzungen sind durch Zeugnisse geeigneter Ärzte (in der Regel wohl Mediziner und Psychiater) zu prüfen. - Bei Gutheissung des Gesuchs: - Im Urteil ist festzustellen, dass der/die Gesuchstel- ler/Gesuchstellerin nun weiblichen/männlichen Geschlechtes ist und fortan den Namen X trägt. - Die Zivilstandsämter werden angewiesen, dies im Familienregister anzumerken. - Im Geburtsregister erfolgt kein Eintrag. - Die Kosten des Gerichtsverfahrens sind dem Gesuchsteller aufzu- eriegen. KGer 25.11.1996 3279 Mietvertrag, vorzeitige Kündigung aus wichtigen Gründen, Art. 266g OR Die W . AG und B hatten einen Mietvertrag für eine 6-Zimmerwoh- nung in dem der W. AG gehörenden Mehrfamilienhaus auf eine feste Vertragsdauer von 5 Jahren bis zum 31. März 1998 abgeschlossen. Nach einem Unfall des Lebenspartners von B, der zu dessen Invalidi­ tät und Rollstuhlabhängigkeit führte, hat B den Mietvertrag vorzeitig aus wichtigen Gründen auf Ende September 1995 gekündigt. Die W . AG hat diese Kündigung bei der Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse und anschliessend beim Einzelrichter des Oberge­ richts angefochten. Nach Art. 266g OR (SR 220) können die Parteien das Mietver­ hältnis mit der gesetzlichen Frist auf einen beliebigen Zeitpunkt kün­ digen, wenn wichtige Gründe, welche die Vertragserfüllung für sie unzumutbar machen, vorliegen. B hatte ihr Mietverhältnis mit der W . 83 B. Gerichtsentscheide 3280 AG vorzeitig gekündigt und geltend gemacht, ein weiterer Verbleib in der nichtrollstuhlgängigen Wohnung sei ihr, seit ihr Lebenspartner einen Unfall erlitten habe und seither auf den Rollstuhl angewiesen sei, nicht mehr zumutbar. Dass Invalidität und Rollstuhlabhängigkeit zur vorzeitigen Auflösung eines Mietvertrags im Sinne von Art. 266g OR führen können, wird von der W . AG anerkannt. Sie wendet gegen die Kündigung von B jedoch ein, der Mieter selbst müsse von der Invalidität betroffen sein, um den Mietvertrag vorzeitig auflösen zu können. Diese Ansicht trifft nicht zu. B und ihr Lebenspartner leben unbestritten in einer stabilen eheähnlichen Gemeinschaft. Die ehe­ ähnliche Gemeinschaft, auch Konkubinat genannt, zeichnet sich nach heutiger Auffassung dadurch aus, dass sich die Partner in gleichem Masse Beistand schulden, wie wenn sie verheiratet wären (BGE 118 II 237 E. 3a). Diese Regel kommt gerade dann, wenn einer der Part­ ner pflegebedürftig wird, zum Tragen. Die nach Abschluss des Miet­ vertrags eingetretene Rollstuhlabhängigkeit und damit die Pflegebe­ dürftigkeit des Partners von B stellt damit einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 266g OR dar, der B berechtigt, den Mietvertrag vor­ zeitig aufzulösen. OGP 10.1.1996 2.2 Strafrecht 3280 Strassenverkehr. Unechte Konkurrenz zwischen Fahren in fahrun- fähigem Zustand (Haschischkonsum) und Fahren in angetrunkenem Zustand (Art. 31 Abs. 2; 90 Ziff. 1 und 91 Abs. 1 SVG). Aufgrund der Akten erachtete es das Kantonsgericht als erwiesen, dass der Angeklagte ein Motorfahrzeug gelenkt hatte, obwohl er an­ getrunken (massgebliche Blutalkoholkonzentration 1,12 Gew. °/oo) und wegen Konsums von Haschisch in seiner Fahrfähigkeit zusätzlich beeinträchtigt war. Der Angeklagte wurde vom Vorwurf des Fahrens 84