Der Beschwerdeführer ist als Fürsorgebedürftiger nach Art. 11 FÜG vielmehr gehalten, jede ihm zumutbare Erwerbstätigkeit anzunehmen und selber nach Kräften zur Behebung der Bedürftigkeit beizutragen. Die Fürsorgebehörde ist dabei durchaus befugt, ihm Weisungen zu erteilen (Art. 12 FüG). VGer 28.8.1996 (Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 14. Mai 1997 auf eine dage­ gen erhobene staatsrechtliche Beschwerde nicht ein.) 75