Diese Sozialrechte richten sich im Sinne eines Minimalanspruches lediglich auf das mit Blick auf die Men­ schenwürde Notwendige. Der engere Begriff Obdach etwa wurde daher bewusst anstelle des Wortes "Wohnung" verwendet (vgl. J. Schoch, Leitfaden durch die Ausserrhodische Kantonsverfassung, Herisau 1996, N 5 zu Art. 24). Namentlich aus Abs. 2 dieser Bestim­ mung ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer beantragten Lei­ stungen (berufliche Weiterbildung, Gewährung eines Berufsprakti­ kums) nicht in diesen Minimalanspruch fallen, so dass er auch aus dieser Verfassungsbestimmung nicht mehr ableiten kann, als ihm bisher schon von der Fürsorgebehörde zur Existenzsicherung gewährt wurde.