Weil bei der Veranlagung der A. und B. AG geldwerte Leistungen aufge­ rechnet worden seien, habe er jedoch indirekt Zinszahlungen gelei­ stet. Im Endeffekt hätten ihm die beiden Aktiengesellschaften damit eine Dividende ausgeschüttet, welche er jedoch in gleichem Umfang wieder zur Verzinsung benutzt und unter dem Titel Schuldzinsen in Abzug gebracht habe. Dass eine solche Verrechnung tatsächlich im Zeitpunkt der Darlehensgewährung bzw. während den massgebenden beiden Bemessungsperioden beabsichtigt war und nicht erst nach­ träglich behauptet wird, dafür bestehen keine stichhaltigen Indizien.