10 der Verordnung können die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil diese Bestimmung eine Ungleichbehandlung in Kauf nimmt. Art. 10 Abs. 2 der Verordnung geht ausdrücklich davon aus, dass es Personen gibt, denen das vorgesehene Formular nicht zuge­ stellt wird. Nach dieser Bestimmung obliegt es diesen Personen, das 66 B. Gerichtsentscheide 2154