Wäre die Bevölkerung nicht schon früher anlässlich der breiten Ab­ stimmungskampagne über das neue Krankenversicherungsgesetz auf die neue Möglichkeit der Prämienverbilligung aufmerksam gemacht worden, hätten die vier Inserate und die Aushänge in den Gemeinde­ häusern dem Informationsauftrag gemäss Art. 7 der Verordnung nicht genügt. Unter den gegebenen Umständen und der Tatsache, dass auch die Krankenkassen über die Prämienverbilligung orientierten, war die von der Ausgleichskasse vorgenommene Information der Bevölkerung jedoch ausreichend. A. macht weiter geltend, sie sei auch von der Steuerverwaltung nicht auf die Möglichkeit der Prämienverbilligung aufmerksam ge­ macht worden.