Mit vier Inseraten war die Information der Bevölkerung, wie sie Art. 7 vorschreibt, wohl recht knapp. Daran ändern auch die Anschläge in den Gemeindekanzleien nichts, denn es ist nicht (mehr) üblich, dass die Bevölkerung sich zum Gemeindehaus begibt, um dort amtliche Publikationen zu lesen. Wäre die Bevölkerung nicht schon früher anlässlich der breiten Ab­ stimmungskampagne über das neue Krankenversicherungsgesetz auf die neue Möglichkeit der Prämienverbilligung aufmerksam gemacht worden, hätten die vier Inserate und die Aushänge in den Gemeinde­ häusern dem Informationsauftrag gemäss Art. 7 der Verordnung nicht genügt.