Bewusst wurden drei der Inserate in Freitagsaus­ gaben der Appenzeller Zeitung plaziert, die in alle Haushaltungen im Kanton verteilt werden. Wenn A. geltend macht, sie habe diese Zei­ tungen nicht gelesen und sie sei nicht verpflichtet, Tageszeitungen zu lesen, so trifft dies zu. Mit dem Verzicht auf das Lesen von Tageszei­ tungen ging A. aber bewusst das Risiko ein, dass sie allenfalls für sie bestimmte, wichtige Informationen nicht erhielt. Mit vier Inseraten war die Information der Bevölkerung, wie sie Art. 7 vorschreibt, wohl recht knapp.