über die Möglichkeit der Prämienverbilligung orientiert wurde und ihr von der Steuerverwaltung keine Mitteilung gemacht wurde. Nach Art. 7 der Verordnung sorgen die Ausgleichskasse und die AHV-Zweigstellen für eine angemessene Information der Bevölkerung über die Möglichkeit der Prämienverbilligung. Die Ausgleichskasse hat die Bevölkerung in vier grossen Inseraten in der Appenzeller Zei­ tung informiert und den Text der Inserate in den Gemeindehäusern anschlagen lassen. Bewusst wurden drei der Inserate in Freitagsaus­ gaben der Appenzeller Zeitung plaziert, die in alle Haushaltungen im Kanton verteilt werden.