B. Gerichtsentscheide 2153 gende Interesse an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu wah­ ren. Die angefochtene Ausweisung erweist sich als recht- und ver­ hältnismässig. VGer 26.6.1996 (Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen dieses Urteil am 3.3.1997 abgewiesen. Es stellte fest, dass der Be­ schwerdeführer auch aus dem in Art. 8 EMRK garantierten Schutz des Familienlebens nichts zu seinen Gunsten ableiten kann; nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK seien namentlich Massnahmen zulässig, die sich - wie hier - als für die öffentliche Ordnung des Landes und zur Ver­ hinderung von strafbaren Handlungen als notwendig erweisen. Ist es den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Familienmitgliedern zumutbar, mit dem ausgewiesenen Ausländer auszureisen, sei Art. 8 EMRK von vornherein nicht verletzt. Dass der Ehefrau und der Tochter eine Rückkehr in die Türkei zuzumuten ist, hat das Bundes­ gericht ausdrücklich bestätigt.) 2153 Prämienverbilligung für die Krankenpflegegrundversicherung. Angemessene Information der Bevölkerung über die Möglichkeit der Prämienverbilligung. Art. 11 der Verordnung über die Prämienverbilligung in der Kranken­ versicherung bestimmt, dass Personen, welche Anspruch auf Prämi­ enverbilligung erheben, den Antrag bis zum 30. Juni der AHV-Ge- meindezweigstelle einzureichen haben (bGS 833.112, in der bis Ende 1995 massgebenden Fassung vom 13. März 1995; fortan als Verord­ nung bezeichnet). Ansprüche, die nicht fristgerecht geltend gemacht werden, verwirken (Art. 11 Abs. 2 der Verordnung). Die Frist zur Ein­ reichung eines Antrags wurde von der Gemeindedirektion per 1995 zwei Mal verlängert, letztmals bis zum 31. Oktober 1995. Dass die Beschwerdeführerin A. ihren Antrag verspätet, nämlich am 11. November 1995, einreichte, ist unbestritten. A. ist indessen der Ansicht, ihr Anspruch sei nicht verwirkt, weil sie nicht ausreichend 65 B. Gerichtsentscheide 2153 über die Möglichkeit der Prämienverbilligung orientiert wurde und ihr von der Steuerverwaltung keine Mitteilung gemacht wurde. Nach Art. 7 der Verordnung sorgen die Ausgleichskasse und die AHV-Zweigstellen für eine angemessene Information der Bevölkerung über die Möglichkeit der Prämienverbilligung. Die Ausgleichskasse hat die Bevölkerung in vier grossen Inseraten in der Appenzeller Zei­ tung informiert und den Text der Inserate in den Gemeindehäusern anschlagen lassen. Bewusst wurden drei der Inserate in Freitagsaus­ gaben der Appenzeller Zeitung plaziert, die in alle Haushaltungen im Kanton verteilt werden. Wenn A. geltend macht, sie habe diese Zei­ tungen nicht gelesen und sie sei nicht verpflichtet, Tageszeitungen zu lesen, so trifft dies zu. Mit dem Verzicht auf das Lesen von Tageszei­ tungen ging A. aber bewusst das Risiko ein, dass sie allenfalls für sie bestimmte, wichtige Informationen nicht erhielt. Mit vier Inseraten war die Information der Bevölkerung, wie sie Art. 7 vorschreibt, wohl recht knapp. Daran ändern auch die Anschläge in den Gemeindekanzleien nichts, denn es ist nicht (mehr) üblich, dass die Bevölkerung sich zum Gemeindehaus begibt, um dort amtliche Publikationen zu lesen. Wäre die Bevölkerung nicht schon früher anlässlich der breiten Ab­ stimmungskampagne über das neue Krankenversicherungsgesetz auf die neue Möglichkeit der Prämienverbilligung aufmerksam gemacht worden, hätten die vier Inserate und die Aushänge in den Gemeinde­ häusern dem Informationsauftrag gemäss Art. 7 der Verordnung nicht genügt. Unter den gegebenen Umständen und der Tatsache, dass auch die Krankenkassen über die Prämienverbilligung orientierten, war die von der Ausgleichskasse vorgenommene Information der Bevölkerung jedoch ausreichend. A. macht weiter geltend, sie sei auch von der Steuerverwaltung nicht auf die Möglichkeit der Prämienverbilligung aufmerksam ge­ macht worden. Nach Art. 10 der Verordnung stellt die Steuerbehörde den Personen, welche aufgrund der Steuerwerte mutmasslich An­ spruch auf Prämienverbilligung haben, zu Beginn eines Jahres ein Antragsformular zu. Versicherte, die kein Antragsformular erhalten haben und Anspruch auf Prämienverbilligung erheben, können ein solches bei der AHV-Gemeindezweigstelle beziehen. Aus Art. 10 der Verordnung können die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil diese Bestimmung eine Ungleichbehandlung in Kauf nimmt. Art. 10 Abs. 2 der Verordnung geht ausdrücklich davon aus, dass es Personen gibt, denen das vorgesehene Formular nicht zuge­ stellt wird. Nach dieser Bestimmung obliegt es diesen Personen, das 66 B. Gerichtsentscheide 2154 Formular bei der AHV-Zweigstelle zu beziehen. Vom Eintritt der Ver­ wirkung bleibt daher auch dieser Personenkreis nicht verschont. (Art. 7 und 10 Abs. 2 der Verordnung wurden unverändert in die ab 1.1.1996 massgebende Fassung der neuen Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung übernommen [bGS 833.112, vom 17. Juni 1996]). VGer 29.5.1996 2154 Direkte Bundessteuer. Geldwerte Leistungen in Form von Aktio­ närsdarlehen (Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt). Der Beschwerdeführer Z. war massgeblich an der A. AG sowie an der B. AG beteiligt, welche beide im Immobilienbereich tätig waren. In seiner Eigenschaft als Verwaltungsrat, Aktionär und Angestellter be­ zog Z. von beiden Gesellschaften Lohn bzw. Entschädigungen, wobei jedoch beide Gesellschaften seit längerem keine Dividenden mehr ausschütteten. Neben den erwähnten Tätigkeiten betrieb Z. auch privat Liegenschaftshandel. Der Beschwerdeführer bezog von beiden Gesellschaften Darlehen, welche sukzessive aufgestockt wurden. In den Bundessteuerveranlagungen 1991/92 und 1993/94 wurden die Darlehenszunahmen während den Bemessungsperioden 1989/90 und 1991/92 bei Z. als geldwerte Leistungen aufgerechnet. Der Be­ schwerdeführerrügte deren Qualifikation als simulierte Darlehen. Leistungen einer Gesellschaft an die Inhaber von Beteiligungs- rechten, denen keine oder keine genügenden Leistungen gegenüber­ stehen, gelten als verdeckte Gewinnausschüttungen, die der direkten Bundessteuer im Sinn von Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt unterliegen, wenn diese einem an der Gesellschaft nicht beteiligten Dritten nicht oder in wesentlich geringerem Umfang erbracht worden wären (sog. Drittvergleich; vgl. StE 1996, B24.4/Nr. 39 mit Hinweisen). Nach die­ ser Rechtsprechung ist Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt eine Steuernorm mit wirtschaftlichen Anknüpfungspunkten. Daher ist bei der Prüfung der Frage, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung oder sonst eine geldwerte Leistung vorliegt, auf den wirtschaftlichen Gehalt eines 67