Die Ausweisung darf jedoch nur ausgesprochen werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen, d.h. verhältnismässig erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG, BGE 116 lb 353 E.2). Hierbei sind vor allem die Schwere des Verschuldens des Aus­ länders, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 ANAV, SR 142.201). Nachdem der Beschwerdeführer zu Gefängnisstrafen von insge­ samt rund dreieinhalb Jahren verurteilt wurde, haben die Vorinstan­ zen den Ausweisungsgrund nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG zu Recht bejaht.