Der Beschwer­ deführer bringt auch sonst nichts vor, was der Zumutbarkeit oder Zweckmässigkeit eines Anschlusses seiner Liegenschaft tatsächlich entgegensteht. Dass der Anschluss durch einen anderen Kostenver­ teiler oder durch die Übernahme des Hauptkanales durch die Ge­ meinde für den Beschwerdeführer allenfalls auch günstiger ausfallen könnte, vermag an der Anschlusspflicht der Liegenschaft des Be­ schwerdeführers nichts zu ändern, nachdem die Anschlusskosten auch nach dem bislang vorgesehenen Kostenverteiler erheblich un­ terhalb der Zumutbarkeitsgrenze von rund Fr. 30'000.-- liegen.