Die Liegenschaft des Beschwerdeführers steht zwar im Eigentum eines Landwirtes, ist aber Unbestrittenermassen ganz­ jährig für nichtlandwirtschaftliche Zwecke an einen Dritten vermietet. Hat der Beschwerdeführer für seine Liegenschaft, welche nach den Akten 5 Einwohnergleichwerten entspricht, mit Anschlusskosten von rund Fr. 24'000.-- zu rechnen, so ergibt sich daraus, dass diese Ko­ sten von den Vorinstanzen namentlich aufgrund der jüngsten Recht­ sprechung zu Recht als zumutbar qualifiziert wurden. Der Beschwer­ deführer bringt auch sonst nichts vor, was der Zumutbarkeit oder Zweckmässigkeit eines Anschlusses seiner Liegenschaft tatsächlich entgegensteht.