halb der Bauzone nicht wesentlich überschritten werden. Damit hat die neue Gesetzgebung die von der Rechtssprechung unter - gleich­ lautendem - alten Gewässerschutzrecht entwickelten Grundsätze übernommen (BVR 1996, S. 24 ff.). Im gegebenen Fall war zu prüfen, ob die für die Liegenschaft des Beschwerdeführers auf rund Fr. 24'000.— geschätzten Baukosten das von der Rechtsprechung festgestellte zumutbare Mass überschreiten oder nicht. Wenn die Vorinstanzen davon ausgehen, dass im Kanton Appenzell A.Rh. aus­ serhalb der Bauzone Baukosten für einen Kanalisationsanschluss bis rund Fr. 30’0 0 0