Schliesslich trägt die restriktive Bauzonenabgrenzung dazu bei, dass im Gebiet Rütiberg zumindest gegen Westen hin eine weitgehend noch intakte Hangflanke unüberbaut erhalten und als Siedlungstrenngürtel dienen kann. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausging, die privaten Interessen des Beschwerdeführers würden durch die für eine Bauzonenreduktion sprechenden öffentlichen Inter­ essen bei weitem überwogen. VGer 24.4.1996 2151