Gewässerschutz. Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation. Zumutbarkeit nach Art. 15 Abs. 1 lit. b der Allgemeinen Gewässer­ schutzverordnung (AGschV, SR 814.201). Nach dem auf den 1. Dezember 1993 in Kraft getretenen Art. 15 Abs. 1 lit. b AGschV gilt ein Anschluss an die öffentliche Kanalisation als zumutbar, wenn die Kosten für vergleichbare Anschlüsse inner­ 60