Dies trifft auch vorliegend zu. Da die Bauzone offensichtlich verkleinert werden muss, können nicht alle bislang der Bauzone zu­ gewiesenen Grundstücke in der Bauzone verbleiben. Zudem eignet sich die Parzelle Nr. 1583 nach wie vor für eine landwirtschaftliche Nutzung und sollte auch als Weide im Gesamtinteresse der Landwirt­ schaftszone zugewiesen werden. Schliesslich trägt die restriktive Bauzonenabgrenzung dazu bei, dass im Gebiet Rütiberg zumindest gegen Westen hin eine weitgehend noch intakte Hangflanke unüberbaut erhalten und als Siedlungstrenngürtel dienen kann.