Dem­ gegenüber sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten priva­ ten Interessen letztlich solche finanzieller Art (Verwertung der Er­ schliessungsaufwendungen und des eigenen Grundstückes als Bau­ land). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat das rein finanzielle Interesse der Eigentümer an der Verwertung ihres Landes in der Regel hinter das öffentliche Interesse zurückzutreten, und zwar umsomehr, je grösser die bereits vorhandene Bauzone ist. Andern­ falls wäre eine sinnvolle Raumplanung nicht mehr möglich (BGE 114 la 369). Dies trifft auch vorliegend zu.