dies offensichtlich weit über dem geschätzten Bedarf für die nächsten 15 Jahre lag, wurde von der Vorinstanz aufgrund der Zielvorgabe im kantonalen Richtplan zu Recht eine Reduktion der Bauzonen für ma­ ximal rund 5000 Einwohner verlangt. Damit ist ein erhebliches öffent­ liches Interesse an der Bauzonenverkleinerung ausgewiesen. Dem­ gegenüber sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten priva­ ten Interessen letztlich solche finanzieller Art (Verwertung der Er­ schliessungsaufwendungen und des eigenen Grundstückes als Bau­ land).