Ihre Perspektive ist mehr allgemein, übergeordnet, mit der Folge, dass den besonderen Interessen jedes einzelnen der betroffenen Grund­ eigentümer nur in ganz beschränktem Umfang Rechnung getragen werden kann (BGE 113 la 449, E. 4b/bd). Weil der alte Bebauungs­ plan eine Bauzonenkapazität für rund 7000 Einwohner aufwies und 59 B. Gerichtsentscheide 2151