So hat sich der Regierungsrat in seinen Erwägungen mit den berührten Interessen auch des Grundeigentümers auseinandergesetzt. Der Beschwerde­ führer übersieht, dass es sich beim weitgehend überbauten Gebiet sowie bei der Zonendimensionierung auf den Bedarf der nächsten 15 Jahre um generelle, planungsbezogene Kriterien handelt, welche sich auf ganze Zonen und nicht auf einzelne Parzellen beziehen. Ihre Perspektive ist mehr allgemein, übergeordnet, mit der Folge, dass den besonderen Interessen jedes einzelnen der betroffenen Grund­ eigentümer nur in ganz beschränktem Umfang Rechnung getragen werden kann (BGE 113 la 449, E. 4b/bd).