det. e) Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, bei der Bauzonenaus­ scheidung seien seine privaten Interessen an der Belassung der bei­ den Parzellen in der Bauzone zu Unrecht völlig ausser Acht gelassen worden. Dass die erforderliche Interessenabwägung ausgeblieben ist, kann den Vorinstanzen nicht vorgeworfen werden. So hat sich der Regierungsrat in seinen Erwägungen mit den berührten Interessen auch des Grundeigentümers auseinandergesetzt.