Eine solche Grenzziehung ist an einer Siedlungsrandlage weder aussergewöhnlich noch unzweckmässig. Die Beschränkung auf das weitgehend überbaute Gebiet erscheint mit Blick auf das Redimensionierungsziel und den vom kantonalen Richtplan geforderten Sied­ lungstrenngürtel vielmehr als konsequent und sachlich wohl begrün­