Mit Blick auf die in Ermes­ sensfragen eingeschränkte Kognition des Gerichtes und im Hinblick darauf, dass die Gemeinde ihre Bauzone in erheblichem Umfang verkleinern musste, kann das Gericht keineswegs eine Überschrei­ tung des Ermessens erkennen, wenn sich die Vorinstanz für die en­ gere von zwei Abgrenzungsvarianten entschied. Diese Abgrenzung folgt strikte dem tatsächlich weitgehend überbauten Gebiet und be­ zieht dadurch nur gerade die effektiv bewohnte nichtlandwirtschaftli­ che Baute und den engeren Bereich um das Landhaus in die Bauzone ein. Eine solche Grenzziehung ist an einer Siedlungsrandlage weder aussergewöhnlich noch unzweckmässig.