Gerade weil zumindest die Erschliessungsstrasse als klar erkennbare Grenze in Erscheinung tritt, liegt es durchaus im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanzen, wenn sie gegen Norden hin die Bauzone (und das übrige Gemeindegebiet) an dieser Erschliessungsstrasse und nicht erst an der Rütibergstrasse enden lassen. Mit Blick auf die in Ermes­ sensfragen eingeschränkte Kognition des Gerichtes und im Hinblick darauf, dass die Gemeinde ihre Bauzone in erheblichem Umfang verkleinern musste, kann das Gericht keineswegs eine Überschrei­ tung des Ermessens erkennen, wenn sich die Vorinstanz für die en­ gere von zwei Abgrenzungsvarianten entschied.