liniert) abgestellt werden, sondern es dürfen und müssen häufig auch künstliche Linien wie Strassen-, Parzellen-, Bebauungs- oder andere Nutzungsgrenzen herangezogen werden. Wenn der Beschwerdefüh­ rer darlegt, die von der Vorinstanz behauptete Krete sei grösstenteils eine Folge der Erschliessungsstrasse, so mag dies zutreffen. Gerade weil zumindest die Erschliessungsstrasse als klar erkennbare Grenze in Erscheinung tritt, liegt es durchaus im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanzen, wenn sie gegen Norden hin die Bauzone (und das übrige Gemeindegebiet) an dieser Erschliessungsstrasse und nicht erst an der Rütibergstrasse enden lassen.