Bei der Abgrenzung der Bauzone steht den Planungsinstanzen, soweit es um die Zuweisung einzelner Grundstücke oder Grundstücksteile geht, ein weites Ermessen zu. Zur Abgrenzung der Bauzone kann dabei nicht nur auf natürliche Linien (Waldrand, Bachlauf, topographische Grenz­ 58 B. Gerichtsentscheide 2150