Würde das gehortete Land nicht der Wohnbaulandreserve angerech­ net, würde die Bauzonenplanung dem Gemeinwesen entzogen und in die Hand der hortungswilligen Eigentümer gelegt (BGE 116 la 328 ff, E. 4c). Die mangelhafte Erhältlichkeit vermag daher die beantragte Zuweisung zur Wohnbauzone nicht zu begründen. d) Der Augenschein ergab, dass sowohl längs der Erschliessungs­ strasse zu den beiden Parzellen als auch entlang der Rütibergstrasse je eine Krete mehr oder weniger deutlich in Erscheinung tritt. Bei der Abgrenzung der Bauzone steht den Planungsinstanzen, soweit es um die Zuweisung einzelner Grundstücke oder Grundstücksteile geht, ein weites Ermessen zu.