Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, dass Art. 15 lit. b RPG in Kenntnis dieser Schwierigkeit eine Bedarfsschätzung verlangt und dass bei der Bauzonendimensionierung auch das gehortete Bauland der Wohnbaureserve anzurechnen ist. Wenn durch die Begrenzung der Bauzonen eine gewisse Baulandverknappung droht, so hat der Gesetzgeber solche Spannungen zwischen der Nachfrage nach Bau­ land und der Begrenzung der Bauzone bewusst in Kauf genommen. Würde das gehortete Land nicht der Wohnbaulandreserve angerech­ net, würde die Bauzonenplanung dem Gemeinwesen entzogen und in die Hand der hortungswilligen Eigentümer gelegt (BGE 116 la 328 ff, E. 4c).