Sowohl dem angefochtenen Rekursentscheid als auch der Genehmigung kann entnommen werden, dass die Dimensionierung auf das Jahr 2009 ausgerichtet wurde und dass bei einem Wachstum von rund 50 Einwohner/Jahr die Bauzonenkapazität auch für das Jahr 2010 und damit für den Bedarf von 15 Jahren ab dem Genehmi­ gungszeitpunkt (1995) ausreicht. Dass das künftige Wachstum nicht zuverlässig vorausgesagt werden könne, weil vielfach eingezontes Bauland nicht erhältlich sei, mag bis zu einem gewissen Grad zutref­ fen. Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, dass Art.