den. c) Geeignetes, nicht weitgehend überbautes Land kann allenfalls eingezont werden, wenn es voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt wird. Diesbezüglich rügte der Beschwerdeführer zu Unrecht, die Bau­ zonendimensionierung berücksichtige lediglich den Bedarf bis ins Jahr 2000. Sowohl dem angefochtenen Rekursentscheid als auch der Genehmigung kann entnommen werden, dass die Dimensionierung auf das Jahr 2009 ausgerichtet wurde und dass bei einem Wachstum von rund 50 Einwohner/Jahr die Bauzonenkapazität auch für das Jahr 2010 und damit für den Bedarf von 15 Jahren ab dem Genehmi­ gungszeitpunkt (1995) ausreicht.