den. Sie wurden daher zu Recht nicht dem weitgehend überbauten Gebiet zugerechnet. Da die Gemeinde gehalten war, die Bauzone nach altem Bebauungsplan wesentlich zu reduzieren, durfte sie ohnehin von einer einschränkenden, dem Redimensionierungsziel Rechnung tragenden Auslegung des Begriffs "weitgehend überbaut" ausgehen (vgl. BGE 113 la 449). Für die Parzelle Nr. 1583 und den unüberbauten Teil der Parzelle Nr. 1498 bestand somit kein An­ spruch, ungeachtet des Bedarfs einer Bauzone zugewiesen zu wer­