Es ist unbestritten, dass der mit dem Landhaus überbaute Teil der Parzelle Nr. 1498, welcher auch gemäss revidiertem Zonen­ plan in der Bauzone verbleibt, zum weitgehend überbauten Gebiet gehört. Für den restlichen Parzellenteil und die Parzelle Nr. 1583, welche ausgezont werden sollen, bestätigte der Augenschein, dass diese am Siedlungsrand liegen und mit Ausnahme der Garage noch unüberbaut sind. Ferner werden beide noch durchaus von den auf drei Seiten angrenzenden, nach wie vor landwirtschaftlich genutzten Nachbarparzellen geprägt. Insgesamt muss von einer ausgesproche­ nen Randlage gesprochen und deren Siedlungsqualität verneint wer­