Die Nutzung der Baulücke wird vorwiegend von der sie umgebenden Überbauung geprägt; das unüberbaute Land muss also zum ge­ schlossenen Siedlungsbereich gehören, an der Siedlungsqualität teil­ haben und von der bestehenden Überbauung so stark geprägt sein, dass sinnvollerweise nur die Aufnahme in die Bauzone in Frage kommen kann. Der Begriff der weitgehenden Überbauung ist dem­ nach gebietsbezogen, Parzellen übergreifend zu verstehen (BGE 121 II 424). Es ist unbestritten, dass der mit dem Landhaus überbaute Teil der Parzelle Nr. 1498, welcher auch gemäss revidiertem Zonen­ plan in der Bauzone verbleibt, zum weitgehend überbauten Gebiet gehört.