Der Beschwerdeführer behauptet, die beiden Parzellen, auch wenn sie sich am Siedlungsrand befänden, seien Teil des weitgehend überbauten Gebietes und daher der Bauzone zuzuweisen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung umfasst der Begriff des weitge­ hend überbauten Landes gemäss Art. 15 lit. a RPG im wesentlichen den geschlossenen Siedlungsbereich und eigentliche Baulücken in­ nerhalb dieses Bereichs. Baulücken sind einzelne unüberbaute Par­ zellen, die unmittelbar an das überbaute Land grenzen, in der Regel bereits erschlossen sind und eine relativ geringe Fläche aufweisen. Die Nutzung der Baulücke wird vorwiegend von der sie umgebenden Überbauung geprägt;