Dass die Parzelle Unbestrittenermassen auch für eine allfällige Überbauung gut geeignet wäre, kann nur bedeuten, dass für die Zuweisung zu einer Nutzungszone die Eignung nicht allein massgebend sein kann. Denn selbstredend können auch im voralpinen Teufen nicht alle für eine Überbauung geeigneten Hangla­ gen der Bauzone zugewiesen werden (vgl. BGE 113 la 37). Daran ändert auch eine allenfalls neu ausgerichtete Landwirtschaftspolitik nichts. b) Der Beschwerdeführer behauptet, die beiden Parzellen, auch wenn sie sich am Siedlungsrand befänden, seien Teil des weitgehend überbauten Gebietes und daher der Bauzone zuzuweisen.