Kurzem zur Heugewinnung genutzt wurde. Der Beschwerdeführer übersieht, dass der Landwirtschaftszone auch Weideflächen zuzuwei­ sen sind, namentlich wenn sie Teil eines grösseren Landwirtschafts­ gebietes sind und daher im Gesamtinteresse landwirtschaftlich ge­ nutzt werden sollen (Art. 16 Abs. 1 lit. b RPG). Ein solches Gesamt­ interesse kann aber auch darin bestehen, dass die Bauzone ohnehin schon gross genug ist. Dass die Parzelle Unbestrittenermassen auch für eine allfällige Überbauung gut geeignet wäre, kann nur bedeuten, dass für die Zuweisung zu einer Nutzungszone die Eignung nicht allein massgebend sein kann.