Die Steilheit des Geländes lasse aber eine ma­ schinelle Graswirtschaft nicht zu. Angesichts der produzierten Über­ schüsse müsse in der Landwirtschaftspolitik ein Umdenken stattfin­ den, weshalb die Auszonung einer steilen Wiese in die Landwirt­ schaftszone nicht zweckmässig sei. Am Augenschein zeigte sich, dass die Parzelle Nr. 1583 Teil eines zusammenhängend landwirt­ schaftlich genutzten Gebietes ist, wobei sich die Parzelle trotz ihrer mittleren Steilheit mit den heute in Hanglagen üblichen Mitteln durch­ aus auch zur maschinellen Rauhfuttergewinnung eignet und noch vor 56 B. Gerichtsentscheide 2150