Dafür sprechen gewichtige planerische Gründe wie die Ver­ meidung der Streubauweise, Erwägungen des Landschaftsschutzes und die Notwendigkeit, die Infrastrukturanlagen und -kosten zu be­ schränken (BGE 103 la 252, 102 la 433). a) Hinsichtlich der Eignung der strittigen Parzellen bestreitet der Beschwerdeführer, dass sich diese gut für die Gras- und Viehwirt­ schaft eignen. Er anerkennt allerdings, dass die Bewirtschaftung heute darin besteht, dass das unüberbaute Land als Weide für das Vieh benutzt wird. Die Steilheit des Geländes lasse aber eine ma­ schinelle Graswirtschaft nicht zu.